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Christian Lauer hat sich selbst ausgebürgert!

Presseinfo 029/2016

Im Hinblick auf die Berichterstattung in der örtlichen Presse zu dem ungewöhnlichen Fall des armenischen Staatsbürgers und Sportschützens Christian Lauer und die Kritik des Ersten Vorsitzenden des Schützenvereins Erdbach, Heiko Thielmann, sieht sich Landrat Wolfgang Schuster – nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 26. Januar 2016 vorliegt – veranlasst folgendes klarzustellen:

Die Landräte und auch der Landrat des Lahn-Dill-Kreises sind nicht berechtigt deutschen Staatsbürgern die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Vielmehr hatte der Bundesgesetzgeber in dem Staatsangehörigkeitsgesetz klar geregelt, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. So ist es im Falle des in Ehringshausen geborenen, ursprünglichen Deutschen und jetzigen Armeniers, Christian Lauer, der Fall. Christian Lauer hat, wie jetzt das Verwaltungsgericht in Gießen bestätigte, bereits vor zwei Jahren im Juli 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, als er auf eigenen Antrag die armenische Staatsangehörigkeit annahm. In solch einer Situation ist es Aufgabe des Landkreises, die gesetzliche Regelung durch einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt zu bestätigen.

Christian Lauer hat den deutschen Behörden selbst nie mitgeteilt, dass er die Absicht hatte die armenische Staatsangehörigkeit anzunehmen und dass er diese durch den Staatspräsidenten Armeniens per Dekret erhalten hat. Vielmehr sind die Behörden auf den Umstand aufmerksam geworden, weil die heimische Presse, die DILL-POST am Sonntag, den 26.05.2013 berichtete:

„Der Herborner Wahlösterreicher Christian Lauer wechselt erneut den Schießsportverband und startet ab sofort für Armenien. Er hat seinen Lebensmittelpunkt nach Eriwan verlegt. Lauer ist seit Februar beim armenischen Schützenverband im Bereich Sportkoordination fest angestellt. Durch diese Anstellung verbringt er nun den Großteil des Jahres in Armenien. Seit Mai besitzt er einen armenischen Pass und bestreitet ab sofort internationale Wettkämpfe für seinen Arbeitgeber. Dieser Wechsel der Nationalität ermöglicht Lauer den Start bei Welt- und Europameisterschaften und auch die Teilnahme bei der Olympiade 2016 in Brasilien gilt als sicher.“

Wolfgang Schuster: „Woher die Presse im Mai 2013 diese Informationen erhielt, weiß ich nicht. Ich habe aber keinerlei Zweifel daran, dass die DILL-POST richtig berichtet hat.“

Der Landrat betont, dass selbstverständlich die Behörde dann nicht nur auf Grund der Presseberichterstattung tätig wurde, sondern dass die Behörde Herrn Lauer mit der Presseberichterstattung konfrontierte. Herr Lauer bestritt damals, dass er die armenische Staatsangehörigkeit erhalten habe, sodass die Behörde insbesondere auch über den Schießsportweltverband ISSF Ermittlungen anstellte. Diese bestätigten, dass Herr Lauer beim Verband versichert hatte Armenier zu sein und dass auch dem Verband entsprechende Unterlagen vorliegen. Inzwischen stellte sogar der Anwalt von Herrn Lauer richtig, dass Herr Lauer tatsächlich die armenische Staatsangehörigkeit durch den Staatspräsidenten erhalten hat. Herr Lauer besitzt einen armenischen Pass und hat sich sogar an anderer Stelle gegenüber einem Gericht als „armenischer Ehrenbürger“ bezeichnet.

Da das Staatsangehörigkeitsgesetz in § 25 für die gesetzliche Wirkung des Verlustes der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erteilt wurde, versuchte der Anwalt von Herrn Lauer zu argumentieren, dass Herr Lauer zwar per Dekret die armenische Staatsangehörigkeit erhalten habe, aber der Staatspräsident Armeniens habe entgegen des armenischen Rechtes dies ohne einen Antrag von Herrn Lauer getan.

Diese Argumentation hat allerdings das Verwaltungsgericht in Gießen nicht überzeugt. Das Gericht hat in seinem Urteil mit klaren Worten deutlich gemacht, dass es Herrn Lauer nicht glauben konnte. Es führt aus:

„Den Angaben des Klägers, er habe die armenische Staatsbürgerschaft ohne weiteres Zutun ehrenhalber vom Staatspräsidenten verliehen bekommen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Staatspräsident Armeniens dem Kläger (Herrn Lauer) die armenische Staatsbürgerschaft insbesondere nicht gegen das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz quasi zwangsweise verliehen hat. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger den Treueeid auf die Republik Armenien und den Antrag auf Ausstellung eines armenischen Reisepasses unterschrieben hat. Er wusste um die Einbürgerung und war mit dieser Einbürgerung einverstanden. Eine zwangsweise Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit hält das Gericht daher für ausgeschlossen.“

Ein weiteres deutliches Indiz dafür, dass Herr Lauer selbst den Antrag stellte, sieht das Gericht darin, dass er in seiner Eigenschaft als Sportschütze die Republik Armenien, den dortigen Sportschützenverband und das Ministerium aufsuchte um die Möglichkeit wahrzunehmen, auch an internationalen Wettbewerben für Armenien teilnehmen zu können. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt:

„Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden könnte, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, unter welchen Umständen er die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat und ob auf einem freien Willensentschluss beruhender Antrag gestellt worden ist, erweisen sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide gleichwohl als rechtmäßig.“

Das Gericht ergänzt: „Nach der gesetzgeberischen Intention soll in Fällen einer freiwilligen Hinwendung zu einem anderen Staat eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden, indem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes angeordnet wird. Insoweit belegt das Gesamtverhalten des Klägers den antragsgemäßen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit, auch wenn er keinen Einbürgerungsantrag eigenhändig unterschrieben haben sollte. Der Kläger hat einen Treueeid auf die Republik Armenien abgeleistet und die Ausstellung eines armenischen Reisepasses beantragt, der ihm auch ausgestellt wurde. Dies ist eine eindeutige Hinwendung zum armenischen Staat. Darüber hinaus hat der Kläger den armenischen Sportschützenverband und seine Kontakte zum armenischen Ministerium eingesetzt, um die armenische Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Auch hierin liegt ein bewusstes, gewolltes und zielgerichtetes Handeln des Klägers auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit, welches als Antrag im Sinne von § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz zu deuten ist.“ Abschließend stellt das Gericht fest, dass die feststellenden Bescheide des Beklagten Landrates sich als insgesamt rechtmäßig erweisen und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Der für den Lahn-Dill-Kreis prozessführende Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor konnte daher das Gericht erfolgreich davon überzeugen, dass alle Indizien dafür sprechen, dass Herr Lauer selbst seine Einbürgerung nach Armenien beantragte.

Christian Lauer ist damit seit Juli 2013 armenischer Staatsangehöriger und nicht mehr deutscher Staatsangehöriger. Als Ausländer bedarf er in der Bundesrepublik Deutschland einer Aufenthaltserlaubnis. Das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde auf Antrag des Anwaltes von Herrn Lauer bislang nicht weiterbetrieben, sodass Herr Lauer seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland geduldet wird und dies wird ihm monatlich bescheinigt. Dies hindert ihn allerdings nicht, wie Herr Lauer gegenüber der Presse behauptet hat, im europäischen Ausland als Armenier Geld zu verdienen.

Da Herr Lauer seit August 2013 im Besitz eines armenischen Passes ist, war er nie daran gehindert für sich im europäischen Ausland ein Visum zu beantragen und um eine Arbeitserlaubnis nachzusuchen. Beides würde sich nach dem Recht des vom Herrn Lauer gewählten Staates richten und zwar im Verhältnis zu armenischen Staatsbürgern.

Darüber hinaus betont der Landrat, dass Herr Lauer seit 2013 keinerlei Bemühungen unternommen hat, wieder die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen.

Zuständig für die Einbürgerung und ggf. auch die Wiedereinbürgerung ist das Regierungspräsidium in Gießen, wo Herr Lauer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Herr Lauer hat auch nicht die Möglichkeit ergriffen, so der Landrat, mit der Behörde gemeinsam nach Wegen zu suchen, einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik als Armenier zu finden. Vielmehr habe Herr Lauer nicht davor zurückgeschreckt wiederholt gegenüber der Behörde zu erklären, dass er dort die Unwahrheit sagen werde und auch die Mitarbeiter der Behörde zu beleidigen. Gleichwohl werde nun, so betont der Landrat, ein mögliches Aufenthaltsrecht des armenischen Staatsbürgers, Christian Lauer und seiner armenischen Frau und seines armenischen Kindes in objektiver Weise geprüft.

Sollte Herr Lauer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Gießen nicht akzeptieren, so werde, so sichert Landrat Wolfgang Schuster zu, Christian Lauer nebst seiner Familie auch während des weiteren Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Eine Ausweisung und Abschiebung der Familie stehe damit gegenwärtig nicht im Raume.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Thema: Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor, Tel 06441 407-2000.

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