Pressespiegel & Aktuelles
Pressespiegel & Aktuelles - Archiv von Wolfgang Schuster
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Gesundheitsamt versendet 10.000 Bescheinigungen an Genesene
Für von SARS-CoV-2 genesene oder vollständig geimpfte Personen gelten Erleichterungen
Wetzlar / Dillenburg / Herborn (ldk): Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises versendet derzeit die Genesenenbescheinigungen an Menschen im Landkreis, die nachgewiesen mit dem Corona-Virus infiziert waren. „Seit dem Ausbruch der Pandemie im Februar 2020 haben sich im Lahn-Dill-Kreis Stand heute 12.234 Menschen mit Corona infiziert. Mit der Bescheinigung, die wir momentan versenden, gelten für Genesene nun dieselben Erleichterungen, wie für vollständig Geimpfte und Getestete“, berichtet Landrat Wolfgang Schuster am Donnerstagnachmittag.
Für genesene Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert waren, gelten demnach laut Regelung des Landes Hessen dieselben Regelungen, wie für vollständig Geimpfte. Die Infektion mit SARS-CoV-2 muss mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegen.
Erleichterungen für Genesene und Geimpfte
Genesene und geimpfte Menschen in Hessen können von Erleichterungen profitieren. Das betrifft die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Für Genesene und Geimpfte gelten u.a. nicht die Personenbeschränkungen bei Treffen im Familien- und Freundeskreis. Auch die nächtliche Ausgangssperre ist für sie nicht gültig. Das Vorlegen eines negativen Corona-Tests vor Betreten von Geschäften des Einzelhandels, dem Besuch des Frisörs oder Fitnessstudios ist nicht nötig.
Weiterhin gilt allerdings auch für Genesene und Geimpfte das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht.
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Landes Hessen: Regelungen für vollständig geimpfte und genesene Personen in Hessen | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonderfall: Infiziert und einmal geimpft
Menschen, die bereits eine Infektion mit dem Corona-Virus überwunden haben, können laut Robert-Koch-Institut (RKI) 6 Monate nach ihrer Erkrankung einmal geimpft werden und gelten damit als vollständig geimpft bzw. vollständig immunisiert. Auch diese Personen erhalten eine Genesenenbescheinigung vom Kreis-Gesundheitsamt. Diese ist gültig in Kombination mit dem Impfnachweis.